Ratgeber · Kosten und Kasse · Stand 25.10.2026

Zahnarzt Kosten: Was Kasse und Patient zahlen

Vorsorge beim Zahnarzt kostet gesetzlich Versicherte nichts: Kontrolle halbjährlich, Zahnsteinentfernung einmal im Jahr. Teuer wird es bei Zahnersatz, Implantaten und Privatleistungen. Bei Zahnersatz zahlt die Kasse 2026 einen Festzuschuss von 60, 70 oder 75 Prozent der Regelversorgung, den Rest tragen Sie. Nach Angaben von Fachmedien sinken diese Sätze ab 2027 um zehn Prozentpunkte.

Was kostet der Zahnarzt insgesamt? Die Kostenarten im Überblick

Beim Zahnarzt treffen drei Abrechnungswege zusammen. Kassenleistungen rechnet die Praxis direkt mit Ihrer Krankenkasse nach dem Bewertungsmaßstab (BEMA) ab. Zahnersatz läuft über Festzuschüsse, und alles, was über die Regelversorgung hinausgeht, wird nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) privat berechnet. Wer privat versichert ist oder eine Leistung selbst wählt, rechnet durchgängig nach GOZ.

Die folgende Übersicht zeigt, wo für gesetzlich Versicherte welche Kosten anfallen:

LeistungGesetzliche KasseWas Sie typischerweise selbst zahlen
Kontrolluntersuchunghalbjährlich als Kassenleistungnichts
Zahnsteinentfernungeinmal pro Kalenderjahrnichts
Professionelle Zahnreinigung (PZR)nicht im Leistungskatalogdie komplette Rechnung nach GOZ, bei manchen Kassen mit freiwilligem Zuschuss
Füllungpreisgünstigste plastische Füllungnur die Mehrkosten, wenn Sie eine aufwendigere Füllung wählen
Parodontitisbehandlungnach PAR-Richtlinie seit 01.07.2021Leistungen außerhalb des Katalogs, nach Vereinbarung
KieferorthopädieAnspruch nach § 29 SGB V bei Indikationzunächst 20 Prozent, bei Abschluss der Behandlung erstattet; Mehrleistungen bleiben Eigenanteil
ZahnersatzFestzuschuss, 2026 zwischen 60 und 100 Prozent der RegelversorgungDifferenz zwischen Gesamtrechnung und Festzuschuss
Implantatin der Regel nicht, nur seltene AusnahmeindikationenImplantat, Operation, Material; Zuschuss gibt es nur auf die Krone, Brücke oder Prothese

Die Spanne reicht damit von null Euro bei Vorsorge bis zu einem hohen Eigenanteil bei aufwendigem Zahnersatz mit Implantat. Entscheidend ist, dass Sie vor jeder größeren Behandlung einen schriftlichen Kostenplan erhalten.

Welche Leistungen zahlt die gesetzliche Kasse ohne Zuzahlung?

Laut KZBV übernimmt die Kasse die Kontrolluntersuchung alle sechs Monate und die Zahnsteinentfernung einmal pro Kalenderjahr. Bei Pflegegrad oder Eingliederungshilfe ist die Zahnsteinentfernung einmal pro Kalenderhalbjahr vorgesehen. Zusätzlich haben Versicherte alle zwei Jahre Anspruch auf den Parodontalen Screening-Index (PSI), ein Screening auf Zahnfleischerkrankungen.

Für Kinder und Jugendliche ab dem sechsten Lebensjahr bis zum 18. Geburtstag kommt die Individualprophylaxe hinzu. Die Kasse trägt auch die systematische Parodontitisbehandlung nach der PAR-Richtlinie, die seit dem 1. Juli 2021 gilt. Die unterstützende Parodontitistherapie endet als Kassenleistung nach etwa zwei bis zweieinhalb Jahren.

Die professionelle Zahnreinigung gehört nicht zum Leistungskatalog. Manche Kassen bezuschussen sie freiwillig, die Höhe legt jede Kasse selbst fest. Fragen Sie vor dem Termin bei Ihrer Kasse nach.

Füllungen, Kieferorthopädie und Parodontitis: Wo Eigenanteile entstehen

Bei Füllungen zahlt die Kasse die preisgünstigste plastische Füllung, die für den Befund ausreicht. Wählen Sie eine aufwendigere Versorgung, tragen Sie nach § 28 SGB V die Mehrkosten selbst. Dafür muss vor Behandlungsbeginn eine schriftliche Vereinbarung zwischen Ihnen und der Praxis geschlossen werden. Die Mehrkostenregelung gilt nicht, wenn intakte plastische Füllungen ausgetauscht werden.

Bei kieferorthopädischer Behandlung nach § 29 SGB V zahlen Sie zunächst 20 Prozent der Kosten an die Praxis. Sind mindestens zwei versicherte Kinder unter 18 Jahren im Haushalt in Behandlung, zahlt das zweite und jedes weitere Kind nur 10 Prozent. Schließen Sie die medizinisch notwendige Behandlung laut Behandlungsplan ab, erstattet die Kasse den geleisteten Eigenanteil zurück. Für Erwachsene besteht der Anspruch nur bei schweren Kieferanomalien. Wünschen Sie darüber hinausgehende Leistungen, etwa besondere Materialien, tragen Sie die Mehrkosten selbst.

Eine Behandlung ist nur dann eine Kassenleistung, wenn sie im Katalog enthalten ist. Bleaching, Veneers aus ästhetischen Gründen und die professionelle Zahnreinigung sind Privatleistungen.

Zahnersatz: Festzuschuss, Regelversorgung und Ihr Eigenanteil

Für Zahnersatz zahlt die Kasse keinen Prozentanteil Ihrer Rechnung, sondern einen befundbezogenen Festzuschuss. Der Gemeinsame Bundesausschuss legt fest, welche Regelversorgung zu welchem Befund gehört und wie hoch der Betrag ist. Der Festzuschuss beträgt 60 Prozent der Kosten dieser Regelversorgung. Mit lückenlosem Bonusheft über fünf Jahre steigt er auf 70 Prozent, über zehn Jahre auf 75 Prozent. Im Härtefall gibt es 100 Prozent.

Die Festzuschüsse 2026 (gültig seit 01.01.2026) für vier häufige Befunde:

BefundSituationRegelversorgung (100 %)Festzuschuss 60 %70 %75 %
1.1Krone auf erhaltungswürdigem Zahn (Regelversorgung)398,39 Euro239,03 Euro278,87 Euro298,79 Euro
2.1Brücke bei einem fehlenden Zahn921,60 Euro552,96 Euro645,12 Euro691,20 Euro
3.1Lückensituation II, je Kiefer952,15 Euro571,29 Euro666,51 Euro714,11 Euro
4.4Zahnloser Unterkiefer1.029,54 Euro617,72 Euro720,68 Euro772,16 Euro

Ihr Eigenanteil ist die Gesamtrechnung abzüglich des Festzuschusses. Bei einer Metallkrone im Seitenzahnbereich liegt die Regelversorgung laut Festzuschuss-Tabelle bei 398,39 Euro. Ohne Bonus zahlt die Kasse 239,03 Euro, Sie tragen rund 159 Euro. Mit zehn Jahren Bonus zahlt die Kasse 298,79 Euro, Sie tragen rund 100 Euro. Die tatsächliche Rechnung kann davon abweichen, weil der Festzuschuss ein fester Betrag ist.

Wählen Sie mehr als die Regelversorgung, bleibt der Festzuschuss erhalten, die Mehrkosten zahlen Sie selbst. Bei einer gleichartigen Versorgung, etwa einer Krone mit Verblendung außerhalb des Kassenbereichs, rechnet die Praxis nur den Mehraufwand privat ab. Bei einer andersartigen Versorgung, etwa einem Implantat statt einer Brücke, wird die gesamte Behandlung privat nach GOZ abgerechnet, der Festzuschuss wird angerechnet.

Wer zahlt an wen? So läuft die Abrechnung bei Zahnersatz

Nach § 87 Abs. 1a SGB V muss die Praxis vor Behandlungsbeginn einen kostenfreien Heil- und Kostenplan erstellen. Er enthält Befund, Regelversorgung und die tatsächlich geplante Versorgung nach Art, Umfang und Kosten, außerdem Angaben zum Herstellungsort des Zahnersatzes. Ihre Kasse prüft den Plan vor Beginn insgesamt und kann Befund, Versorgungsnotwendigkeit und geplante Versorgung begutachten lassen. Besteht die Versorgungsnotwendigkeit, bewilligt sie die Festzuschüsse nach dem ausgewiesenen Befund.

Nach Abschluss der Behandlung rechnet die Praxis die bewilligten Festzuschüsse mit der Kassenzahnärztlichen Vereinigung ab. Bei Regelversorgung und gleichartiger Versorgung bekommen Sie von der Praxis nur die Rechnung über Ihren Eigenanteil. Bei einer andersartigen Versorgung, etwa einem Implantat statt einer Brücke, ist es anders: Hier erstattet die Kasse den bewilligten Festzuschuss an Sie (§ 55 Abs. 5 SGB V), und Sie zahlen die Rechnung der Praxis zunächst selbst. Klären Sie vor Behandlungsbeginn, welcher Fall bei Ihnen vorliegt.

Weitere Festzuschüsse: Prothesen, Stiftaufbau und Provisorium

Nicht jede Zahnersatzrechnung dreht sich um Krone oder Brücke. Die KZBV-Tabelle 2026 nennt zum Beispiel diese Beträge:

BefundRegelversorgung (100 %)Festzuschuss 60 %70 %75 %
1.4: Stiftaufbau, konfektioniert, je Zahn83,52 Euro50,11 Euro58,46 Euro62,64 Euro
1.5: Stiftaufbau, gegossen, je Zahn251,57 Euro150,94 Euro176,10 Euro188,68 Euro
4.2: Zahnloser Oberkiefer960,74 Euro576,44 Euro672,52 Euro720,56 Euro
5.1: Lückengebiss nach Verlust von bis zu 4 Zähnen, wenn eine endgültige Versorgung nicht sofort möglich ist, je Kiefer331,92 Euro199,15 Euro232,34 Euro248,94 Euro

Mehrere Befunde können sich addieren, sofern die Kombinationsregeln der KZBV es zulassen. Welche Befunde in Ihrem Plan stehen, entscheidet die Zahnärztin oder der Zahnarzt nach Ihrem Gebisszustand.

Was sich 2027 bei den Festzuschüssen ändert

Nach Angaben von zm-online und IWW senkt das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz die Festzuschüsse für Zahnersatz zum 1. Januar 2027 um zehn Prozentpunkte. Das Gesetz ist laut IWW zum 30. Juli 2026 in Kraft getreten. Die Fassung von § 55 SGB V auf gesetze-im-internet.de nannte bei Redaktionsschluss noch 60, 70 und 75 Prozent. Die neuen Sätze:

Nachweisbis 31.12.2026ab 01.01.2027
ohne Bonus60 Prozent50 Prozent
5 Jahre lückenlose Vorsorge70 Prozent60 Prozent
10 Jahre lückenlose Vorsorge75 Prozent65 Prozent

Die Härtefallregelung bleibt unverändert. Zum Stichtag sind die Angaben der Fachmedien nicht einheitlich: IWW hält das Ausstellungsdatum des Heil- und Kostenplans für maßgeblich, andere Quellen nennen die Bewilligung durch die Kasse. Ein gesicherter Stichtag liegt nicht vor. Klären Sie ihn vor einer Entscheidung mit Ihrer Kasse und Ihrer Praxis. Die endgültigen Euro-Beträge für 2027 liegen noch nicht vor, die Tabellen werden jährlich vom Gemeinsamen Bundesausschuss im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Die in diesem Ratgeber genannten Werte für 2027 sind rechnerische Beispiele auf Basis der Beträge von 2026.

Härtefall: Wann die Kasse die Regelversorgung vollständig zahlt

Die Kasse übernimmt die Regelversorgung vollständig, wenn Ihre monatlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt 40 Prozent der Bezugsgröße nicht übersteigen. Die Verbraucherzentrale nennt dafür 2026 eine Grenze von 1.582 Euro für Alleinstehende. Mit einem Angehörigen im Haushalt steigt sie auf 2.175,25 Euro, für jeden weiteren Angehörigen kommen 395,50 Euro hinzu.

Auch Bezieher von Bürgergeld, BAföG, Sozialhilfe oder Grundsicherung im Alter haben Anspruch. Der Antrag läuft über die Kasse, Einkommensnachweise sind beizufügen. Maßgeblich sind laut Verbraucherzentrale die Bruttoeinnahmen im Monat vor der Eingliederung des Zahnersatzes. Liegen Sie knapp über der Grenze, greift die gleitende Härtefallregelung nach § 55 Abs. 3 SGB V: Ihr Eigenanteil wird dann begrenzt, die Kasse berechnet den Betrag individuell. Der Härtefall deckt nur die Regelversorgung, Mehrkosten zahlen Sie selbst.

GOZ: So rechnet die Praxis Privatleistungen ab

Die GOZ legt für jede Leistung eine Punktzahl fest. Der Punktwert beträgt 5,62421 Cent. Multipliziert mit einem Steigerungsfaktor zwischen 1,0 und 3,5 ergibt sich die Gebühr. Der 2,3-fache Satz bildet die durchschnittliche Leistung ab (§ 5 GOZ). Wird er überschritten, muss die Praxis das nach § 10 GOZ für jede Leistung verständlich und nachvollziehbar schriftlich begründen. Ein Faktor über 3,5 ist nur mit einer schriftlichen Honorarvereinbarung vor der Behandlung möglich (§ 2 GOZ).

Aus Punktzahl und Faktor lassen sich die reinen Zahnarztgebühren selbst nachrechnen:

GOZ-Nr.LeistungPunkte1,0-fach2,3-fach3,5-fach
0010Eingehende Untersuchung1005,62 Euro12,94 Euro19,68 Euro
1040Professionelle Zahnreinigung, je Zahn281,57 Euro3,62 Euro5,51 Euro
2210Vollkrone, Hohlkehl- oder Stufenpräparation167894,37 Euro217,06 Euro330,31 Euro
9010Implantatinsertion, je Implantat154586,89 Euro199,86 Euro304,13 Euro
9100Knochenaufbau (Augmentation), je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich2694151,52 Euro348,49 Euro530,31 Euro

Material, zahntechnisches Labor und Implantate kommen gesondert hinzu. Die Praxiskosten sind nach § 4 GOZ mit den Gebühren abgegolten, Laborkosten dürfen als Auslagen berechnet werden. Übersteigen die Laborkosten voraussichtlich 1.000 Euro, muss die Praxis Ihnen vorab einen Kostenvoranschlag des Labors anbieten (§ 9 GOZ).

Implantat: Was Kasse und Patient zahlen

Implantologische Leistungen sind nach § 28 SGB V keine Kassenleistung. Ausgenommen sind seltene, vom Gemeinsamen Bundesausschuss festgelegte Ausnahmeindikationen bei besonders schweren Fällen, zum Beispiel ausgedehnte Kieferdefekte. Die reine Wiederherstellung der Kaufunktion reicht nicht aus. Die Kasse zahlt aber den Festzuschuss für den Zahnersatz auf dem Implantat, orientiert an der Regelversorgung für Ihren Befund, etwa einer Brücke.

Das zahnärztliche Honorar nach GOZ lässt sich nachrechnen. Implantatkörper, Aufbauteil, Krone und Labor kommen gesondert hinzu, je nach Befund auch Knochenaufbau und Röntgendiagnostik. Eine bundesweit gültige Preisliste gibt es nicht, verbindlich ist nur der Kostenplan Ihrer Praxis.

Rechenbeispiel: Brücke bei einem fehlenden Seitenzahn

Beispiel (Rechenweg mit Festzuschuss-Werten 2026, Annahmen gekennzeichnet). Ein Zahn im Seitenzahnbereich fehlt, die Nachbarzähne tragen eine Brücke (Befund 2.1). Die Regelversorgung, eine Metallbrücke, ist mit 921,60 Euro angesetzt. Der Festzuschuss beträgt 552,96 Euro ohne Bonus und 691,20 Euro mit zehn Jahren Bonusheft. Als zweite Variante nehmen wir eine aufwendigere Lösung mit einer angenommenen Gesamtrechnung von 2.400 Euro an. Dieser Wert ist eine Rechenannahme, kein Marktpreis.

VarianteGesamtrechnungEigenanteil 2026 ohne Bonus (60 %)Eigenanteil 2026 mit 10 Jahren Bonus (75 %)Eigenanteil 2027 ohne Bonus (50 %)Eigenanteil 2027 mit 10 Jahren Bonus (65 %)
Regelversorgung, Metallbrücke921,60 Euro368,64 Euro230,40 Euro460,80 Euro322,56 Euro
Aufwendigere Versorgung (Annahme)2.400,00 Euro1.847,04 Euro1.708,80 Euro1.939,20 Euro1.800,96 Euro

Die Zeilen für 2027 sind rechnerisch aus den Beträgen von 2026 abgeleitet (50, 60 und 65 Prozent von 921,60 Euro). Bei der aufwendigeren Variante steigt der Eigenanteil ohne Bonus um 92,16 Euro. Bei gleicher Regelversorgung unterscheiden sich die Bonusstufen um bis zu 138,24 Euro. Im Härtefall zahlen Sie für die Regelversorgung nichts.

Praxisgebühr, Zuzahlungen und Steuer: Was sonst noch kostet

Die Praxisgebühr von zehn Euro je Quartal gibt es seit dem 1. Januar 2013 nicht mehr, auch nicht beim Zahnarzt. Andere Zuzahlungen sind davon unberührt, bei der Zahnbehandlung fallen sie für Sie aber nur in den oben beschriebenen Fällen an: Mehrkosten, Zahnersatz, Kieferorthopädie und Privatleistungen.

Steuerlich können Krankheitskosten, die Sie selbst tragen, als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG in Betracht kommen. Abgezogen wird nur der Teil, der Ihre zumutbare Belastung übersteigt. Diese beträgt je nach Gesamtbetrag der Einkünfte, Familienstand und Kinderzahl zwischen 1 und 7 Prozent der Einkünfte. Ob und in welcher Höhe das Finanzamt Ihre Zahnarztkosten anerkennt, klären Sie mit Ihrer Steuerberatung oder einem Lohnsteuerhilfeverein, dieser Ratgeber ersetzt keine Steuerberatung.

Checkliste: So prüfen Sie die Kosten vor der Behandlung

  • Bonusheft prüfen: Stempel für jedes Jahr der letzten fünf oder zehn Jahre vorhanden? Erwachsene brauchen einen Stempel pro Jahr, Kinder und Jugendliche zwei.
  • Schriftlichen Heil- und Kostenplan verlangen. Die Kosten müssen so genau wie möglich angegeben sein.
  • Prüfen, welche Variante der Regelversorgung entspricht und welche darüber hinausgeht.
  • Zweite Meinung einholen: Die Verbraucherzentrale weist darauf hin, dass Zweitmeinung und zweiter Plan für gesetzlich Versicherte kostenlos sind, zum Beispiel über Beratungsstellen von KZV und Zahnärztekammer.
  • Laborkostenvoranschlag verlangen, wenn die Laborkosten über 1.000 Euro liegen können.
  • Härtefall prüfen und den Antrag bei der Kasse vor Behandlungsbeginn klären.
  • Plan von der Kasse genehmigen lassen, bevor die Behandlung startet, und die Gültigkeit beachten.
  • Bei Zusatzversicherung vor Behandlungsbeginn eine Auskunft über den Versicherungsschutz anfordern.

Häufige Fehler bei den Zahnarztkosten

  • Bonusheft nicht geführt: Ein fehlender Stempel kann die höhere Stufe kosten. Fehlende Stempel lassen sich nur nachtragen, wenn die Untersuchung in der Patientenakte dokumentiert ist.
  • Behandlung ohne genehmigten Plan begonnen: Dann kann der Festzuschuss in Gefahr sein.
  • Festzuschuss mit Gesamtkostenanteil verwechselt: Die 60 Prozent beziehen sich auf die Regelversorgung, nicht auf Ihre tatsächliche Rechnung.
  • Zusatzversicherung zu spät abgeschlossen: Bereits angeratene Behandlungen sind in der Regel nicht versichert.
  • Rechnung nicht kontrolliert: Faktoren über 2,3 brauchen eine schriftliche Begründung, Material und Labor müssen belegt sein.
  • Härtefall nicht rechtzeitig geklärt: Fragen Sie vor der Behandlung bei der Kasse nach dem Antrag und legen Sie die Einkommensnachweise bei.

Dieser Ratgeber ersetzt keine zahnärztliche Beratung und keine Beratung zu Ihrer konkreten Versicherung. Die Wahl der Behandlung klären Sie mit Ihrer Zahnärztin oder Ihrem Zahnarzt.

Zum Mitnehmen

Vor dem Termin

Häufige Fragen

Was kostet ein Zahnarztbesuch für gesetzlich Versicherte?

Kontrolluntersuchung und Zahnsteinentfernung sind Kassenleistungen und kosten nichts. Kosten entstehen bei Privatleistungen wie der professionellen Zahnreinigung, bei Mehrkosten für Füllungen und bei Zahnersatz.

Wie viel zahlt die Krankenkasse bei Zahnersatz?

2026 zahlt die Kasse einen Festzuschuss von 60 Prozent der Regelversorgung, mit Bonusheft 70 oder 75 Prozent, im Härtefall 100 Prozent. Ab 2027 sinken die Sätze auf 50, 60 und 65 Prozent.

Was ist die Regelversorgung?

Die Regelversorgung ist die vom Gemeinsamen Bundesausschuss für jeden Befund festgelegte Basislösung, bei einer Krone im Seitenzahnbereich zum Beispiel eine Metallkrone. Sie ist Grundlage des Festzuschusses.

Was kostet eine professionelle Zahnreinigung?

Die PZR ist Privatleistung. Nach GOZ Nr. 1040 werden 28 Punkte je Zahn berechnet. Bei 28 Zähnen und dem 2,3-fachen Satz sind das 101,36 Euro allein für diese Gebühr, hinzu kommen je nach Praxis weitere Positionen.

Zahlt die Kasse ein Implantat?

In der Regel nicht. Nur bei seltenen, vom Gemeinsamen Bundesausschuss festgelegten Ausnahmeindikationen übernimmt die Kasse das Implantat. Sonst gibt es einen Festzuschuss auf die Krone, Brücke oder Prothese.

Wie hoch ist die Härtefallgrenze 2026?

Nach Angaben der Verbraucherzentrale liegt sie bei 1.582 Euro Bruttoeinnahmen im Monat für Alleinstehende, bei 2.175,25 Euro mit einem Angehörigen und plus 395,50 Euro je weiterem Angehörigen.

Welcher Steigerungsfaktor ist bei der GOZ üblich?

Der 2,3-fache Satz gilt als durchschnittliche Leistung. Höhere Faktoren bis 3,5 müssen schriftlich begründet werden, darüber braucht es eine vorherige Honorarvereinbarung.

Kann ich mir den Heil- und Kostenplan kostenlos prüfen lassen?

Laut Verbraucherzentrale sind Zweitmeinung und zweiter Heil- und Kostenplan für gesetzlich Versicherte kostenlos. Beratungsstellen von KZV und Zahnärztekammern prüfen Pläne, auch Kassen bieten Zweitmeinungen an.

Gibt es beim Zahnarzt noch eine Praxisgebühr?

Nein. Die Praxisgebühr von zehn Euro je Quartal wurde zum 1. Januar 2013 abgeschafft und gilt auch für Zahnarztbesuche nicht mehr.

Kann ich Zahnarztkosten von der Steuer absetzen?

Eigene Krankheitskosten können nach § 33 EStG als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, soweit sie die zumutbare Belastung von 1 bis 7 Prozent der Einkünfte übersteigen. Die Einordnung im Einzelfall klärt Ihre Steuerberatung.

Quellen

Zuletzt geprüft am 25.10.2026. Rechtliche und finanzielle Angaben können sich ändern.