Ratgeber · Begriffe, Rechte und Fristen · Stand 25.10.2026

Zahnarzt wechseln: Das müssen Sie bei Bonusheft, Röntgenbildern und laufender Behandlung beachten

Sie dürfen den Zahnarzt jederzeit wechseln, die freie Arztwahl gilt ohne Frist und ohne Zustimmung der bisherigen Praxis. Nehmen Sie Bonusheft und Röntgenbilder mit, und klären Sie bei laufender Behandlung vorher mit der Krankenkasse, ob der genehmigte Heil- und Kostenplan weiter gilt. Bereits erbrachte Leistungen bleiben zu bezahlen.

Darf ich den Zahnarzt jederzeit wechseln?

Ja. Gesetzlich Versicherte können unter allen zugelassenen Zahnärztinnen und Zahnärzten frei wählen (§ 76 SGB V). Eine Bindung für ein Quartal oder ein Jahr gibt es beim Zahnarzt nicht. Auch Privatversicherte und Selbstzahler sind frei in der Wahl.

Rechtlich beenden Sie den Behandlungsvertrag, den Sie mit der Praxis geschlossen haben. Bei Verträgen, die auf besonderem Vertrauen beruhen, ist eine Beendigung nach § 627 BGB grundsätzlich jederzeit möglich, soweit sich die Behandlung anderweitig fortsetzen lässt. Eine Begründung schulden Sie der Praxis nicht. Ein kurzes Schreiben oder ein Anruf mit der Bitte um Unterlagen genügt.

Gründe für den Wechsel gibt es viele: Umzug, Praxisaufgabe, Wunsch nach anderer Ausrichtung, Unzufriedenheit mit Kommunikation oder Erreichbarkeit. Sachlich bleiben lohnt sich, denn Sie benötigen Unterlagen der Praxis.

Privatversicherte klären bei laufenden Behandlungen vorab mit dem Versicherer, ob erteilte Kostenzusagen weiter gelten. Bei gesetzlich Versicherten zählt die elektronische Gesundheitskarte als Nachweis, ein Überweisungsschein ist für den Wechsel nicht nötig. Für Kinder und Jugendliche gelten dieselben Grundsätze, die Eltern entscheiden über die Wahl der Praxis.

Welche Unterlagen nehmen Sie mit?

UnterlageWarum wichtigWie bekommen Sie sie?
BonusheftNachweis der Vorsorge für den FestzuschussLiegt bei Ihnen, nicht in der Praxis
RöntgenbilderVermeidet doppelte StrahlenbelastungKopie oder digitale Übergabe auf Anfrage
Heil- und KostenplanZeigt Planung und GenehmigungKopie aus der Akte, Genehmigung der Kasse
Befund, BehandlungsübersichtZeigt, was bereits erledigt wurdeAbschrift der Akte (§ 630g BGB)
Medikamenten- und AllergielisteSicherheit bei Betäubung und VerordnungenAus eigener Dokumentation

Die Akte bleibt bei der bisherigen Praxis und wird dort zehn Jahre aufbewahrt (§ 630f BGB). Sie haben Anspruch auf Einsicht und auf Abschriften. Röntgenaufnahmen werden meist als Kopie oder Datei übergeben, teilweise leihweise im Original. Erstattet werden müssen gegebenenfalls Auslagen. Unser Ratgeber zur Patientenakte erklärt Ihre Rechte genauer.

Das Bonusheft beim Wechsel

Das Bonusheft führen Sie selbst, jede Praxis stempelt Ihre Kontrolluntersuchungen. Beim Wechsel nehmen Sie es einfach mit. Die Stempel belegen die regelmäßige Vorsorge. Der Festzuschuss beim Zahnersatz erhöht sich dadurch von 60 auf 70 Prozent bei Nachweis über fünf Jahre und auf 75 Prozent bei zehn Jahren (§ 55 SGB V). Ist das Heft verloren, fragen Sie die bisherige Praxis, ob sie Untersuchungen aus ihrer Dokumentation bestätigen kann. Auch die Krankenkasse kann helfen.

Lassen Sie sich auch beim neuen Zahnarzt zeitnah einen Termin zur Kontrolle geben, damit keine Lücke entsteht, die den Bonus gefährdet. Näheres steht in unserem Ratgeber zum Bonusheft.

Laufende Behandlung und Heil- und Kostenplan

Mitten in der Behandlung zu wechseln ist möglich, aber planungsintensiv. Fragen Sie bei der bisherigen Praxis nach dem Stand: Welche Schritte sind erledigt, welche offen? Lassen Sie sich Zwischenstände dokumentieren.

  • Abgeschlossene Leistungen werden bezahlt, auch wenn Sie danach die Praxis verlassen.
  • Angefertigte Laborarbeiten sind bei Anfertigung meist zu vergüten, auch wenn sie noch nicht eingesetzt wurden.
  • Anzahlungen für noch nicht erbrachte Leistungen können Sie in der Regel zurückverlangen. Verlangen Sie eine Abrechnung.
  • Genehmigter Heil- und Kostenplan: Er ist auf Befund und Planung bezogen und zeitlich begrenzt gültig. Übernimmt die neue Praxis die gleiche Planung, kann er gegebenenfalls weiter genutzt werden. Ändert sich die Versorgung, ist meist ein neuer Plan nötig. Klären Sie das vor dem Wechsel mit Ihrer Krankenkasse.

Bei Zahnersatz mit Gewährleistung gilt: Mängel sollte zunächst die Praxis beheben, die ihn eingesetzt hat. Wechseln Sie wegen eines Mangels, sprechen Sie vorher mit der Kasse oder einer Beratungsstelle.

Schritt für Schritt und häufige Fehler

  1. Neue Praxis suchen und Termin vereinbaren. Im Verzeichnis finden Sie Praxen nach Ort und Leistung.
  2. Unterlagen bei der bisherigen Praxis anfordern, idealerweise schriftlich.
  3. Bonusheft, Gesundheitskarte, Röntgenbilder und Plan zum ersten Termin mitnehmen.
  4. Dem neuen Zahnarzt die Vorgeschichte und offene Behandlungen schildern.
  5. Bei laufender Behandlung die Krankenkasse über den Wechsel informieren, wenn ein Plan genehmigt ist.
  6. Offene Rechnungen prüfen und zeitnah begleichen.

Typische Stolpersteine, die Sie vermeiden können:

  • Röntgenbilder nicht anfordern und neu anfertigen lassen.
  • Das Bonusheft in der alten Praxis lassen.
  • Laufende Behandlungen abbrechen, ohne Zwischenstände zu sichern.
  • Genehmigte Pläne verfallen lassen.
  • Den Wechsel im Streit vollziehen und Unterlagen zurückhalten lassen: Die Herausgabe ist Ihr Recht, ein ruhiger Ton hilft.

Planen Sie den Wechsel außerdem zeitlich so, dass keine Kontrolle ausfällt. Wer zweimal jährlich zur Kontrolle geht, sollte den Stempel im Bonusheft zeitnah nachholen. Bei Kindern entscheiden die Sorgeberechtigten über den Wechsel und begleiten die Übergabe der Unterlagen. Bei Pflegebedürftigen oder Menschen mit Einschränkungen helfen Angehörige oder Betreuende beim Anfordern der Akte.

Ist der Wechsel durch einen Umzug bedingt, lohnt ein Vorab-Telefonat mit der neuen Praxis: Fragen Sie nach der Aufnahme neuer Patientinnen und Patienten, nach Wartezeiten und nach barrierefreiem Zugang. Auch Terminmöglichkeiten für Notfälle sollten Sie kennen. Praxen können Neuaufnahmen aus Kapazitätsgründen ablehnen, eine Pflicht zur Aufnahme besteht außerhalb akuter Notfälle nicht.

Wechsel im Praxisteam: Übergabe richtig organisieren

Für Praxisteams ist ein Patientenwechsel Alltag, ebenso die Praxisübernahme. Zahnmedizinische Fachangestellte stehen beim Herausgeben von Akten und Bildern an der Schnittstelle. Hilfreich sind eine klare Checkliste, ein Weg für digitale Röntgendaten und die Dokumentation der Herausgabe. Wer als Zahnärztin oder Zahnarzt eine Praxis abgibt, regelt die Aufbewahrung der Akten mit dem Nachfolger oder der Kammer. Das berufliche Umfeld ist gefragt: Praxen, die Teams suchen, finden im Verzeichnis passende Einträge.

Zum Mitnehmen

Vor dem Termin

Häufige Fragen

Kann ich den Zahnarzt jederzeit wechseln?

Ja. Es gilt die freie Arztwahl, es gibt keine feste Frist und keine Zustimmungspflicht der bisherigen Praxis.

Muss ich beim Zahnarztwechsel das Bonusheft mitnehmen?

Ja, nehmen Sie es zum neuen Termin mit. Das Bonusheft gehört Ihnen und belegt die Vorsorge für den Festzuschuss.

Muss mir der alte Zahnarzt meine Röntgenbilder geben?

Sie haben Anspruch auf Einsicht in die Akte und auf Abschriften. Röntgenbilder werden in der Regel als Kopie oder digital herausgegeben, Auslagen können anfallen.

Was passiert mit meinem Heil- und Kostenplan, wenn ich wechsle?

Der Plan bezieht sich auf Befund und Planung. Setzt die neue Praxis dieselbe Versorgung um, kann er gelten. Bei Änderungen ist meist ein neuer Plan nötig. Fragen Sie bei der Krankenkasse nach.

Muss ich bereits begonnene Behandlungen bezahlen?

Ja, erbrachte Leistungen bleiben vergütungspflichtig. Für nicht erbrachte Leistungen können Sie Anzahlungen zurückverlangen.

Wie lange bewahrt der Zahnarzt meine Akte auf?

Zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung (§ 630f BGB). Für Röntgenaufnahmen gelten teils eigene Fristen.

Quellen

Zuletzt geprüft am 25.10.2026. Rechtliche und finanzielle Angaben können sich ändern.