Ratgeber · Begriffe, Rechte und Fristen · Stand 25.10.2026
Was ist GOZ und BEMA? Der Unterschied einfach erklärt
Der BEMA ist der Leistungskatalog für gesetzlich Versicherte, die GOZ die Gebührenordnung für privat Versicherte und für Privatleistungen. Bei der GOZ ergibt sich die Gebühr aus Punktzahl mal Punktwert (0,0562421 Euro) mal Steigerungsfaktor, der zwischen 1,0 und 3,5 liegt. Über dem Schwellenwert von 2,3 braucht der Zahnarzt eine schriftliche Begründung.
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Was ist der BEMA?
BEMA steht für Einheitlicher Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen. Er legt fest, welche Leistungen gesetzlich Versicherte als Kassenleistung erhalten und wie viele Punkte jede Leistung wert ist. Die rechtliche Grundlage bildet § 87 SGB V. Die Partner der gemeinsamen Selbstverwaltung, also Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und GKV-Spitzenverband, vereinbaren den Katalog.
Der Wert eines Punktes, der Punktwert, wird auf Landesebene zwischen der Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV) und den Krankenkassen vereinbart. Er kann deshalb je Region und je Kassenart abweichen. Die Praxis rechnet Kassenleistungen nicht mit Ihnen, sondern über die KZV mit der Krankenkasse ab. Sie bekommen keine Rechnung für eine Kassenleistung. Sie legen die elektronische Gesundheitskarte vor.
Typische BEMA-Leistungen sind die Untersuchung, Röntgenaufnahmen bei Indikation, Füllungen in der Kassenausführung, Wurzelbehandlungen unter bestimmten Voraussetzungen und Zahnentfernungen. Für Zahnersatz gilt ein eigenes System mit Festzuschüssen.
Was ist die GOZ?
GOZ bedeutet Gebührenordnung für Zahnärzte. Es handelt sich um eine Rechtsverordnung des Bundes, die für privatzahnärztliche Leistungen den Rahmen setzt. Sie gilt, wenn Privatversicherte behandelt werden, aber auch, wenn gesetzlich Versicherte Leistungen wählen, die die Kasse nicht oder nur teilweise übernimmt, etwa eine Professionelle Zahnreinigung oder Mehrkosten bei hochwertigen Füllungen.
Die Gebühr für eine Leistung berechnet sich nach § 5 GOZ so: Punktzahl der Leistung mal Punktwert mal Steigerungsfaktor. Der Punktwert beträgt 5,62421 Cent. Dazu können Auslagen kommen, etwa für zahntechnische Laborleistungen oder besondere Materialien. Sie müssen nach der Verordnung gesondert ausgewiesen werden.
Steigerungsfaktoren: 1,0 bis 3,5 und die Marke 2,3
Der Zahnarzt wählt den Steigerungsfaktor nach Schwierigkeit, Zeitaufwand und Umständen der Ausführung. Die Spanne reicht vom Einfachen bis zum 3,5-fachen Satz. Der 2,3-fache Satz gilt als Schwellenwert für eine durchschnittliche Leistung. Darüber hinaus darf nur berechnet werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Diese müssen auf der Rechnung verständlich und auf den einzelnen Fall bezogen begründet sein.
Rechenbeispiel (erfundene Leistung mit 100 Punkten, keine echte Gebührennummer):
| Faktor | Rechnung | Gebühr |
|---|---|---|
| 1,0 | 100 x 0,0562421 Euro x 1,0 | 5,62 Euro |
| 2,3 | 100 x 0,0562421 Euro x 2,3 | 12,94 Euro |
| 3,5 | 100 x 0,0562421 Euro x 3,5 | 19,68 Euro |
Faktoren oberhalb von 2,3 sind nicht automatisch unzulässig. Sie sind begründungspflichtig. Eine pauschale Formulierung wie „besonders aufwendig“ ohne Bezug zum Einzelfall genügt nach gängiger Auffassung nicht.
Wer rechnet nach welchem Katalog ab?
| Situation | Katalog | Wer zahlt |
|---|---|---|
| Gesetzlich versichert, Kassenleistung | BEMA | Krankenkasse über die KZV, ggf. Zuzahlung |
| Gesetzlich versichert, Zahnersatz | Festzuschuss-System, Eigenanteil nach GOZ und Labor | Kasse zahlt den Festzuschuss, Sie den Rest |
| Gesetzlich versichert, Wunschleistung (z. B. PZR) | GOZ | Sie, ggf. Zuschuss der Kasse |
| Privatversichert | GOZ | Sie in Vorleistung, dann Erstattung durch den Versicherer |
| Selbstzahler | GOZ | Sie |
Bei einer Kombination aus Kassen- und Privatleistungen am gleichen Zahn gilt: Eine Mehrkostenvereinbarung bei Füllungen nach § 28 SGB V muss vorab getroffen werden. Bei gesetzlich Versicherten mit Zahnersatz regelt § 55 SGB V den Festzuschuss.
Abweichende Vereinbarung nach § 2 GOZ
Zahnarzt und Patient können eine andere als die in der GOZ vorgesehene Gebührenhöhe vereinbaren. Das ist nur schriftlich und nach persönlicher Absprache im Einzelfall möglich, und zwar vor der Behandlung. Die Vereinbarung nennt die Leistungsnummer, die Bezeichnung, den Steigerungssatz und den Betrag sowie den Hinweis, dass eine vollständige Erstattung durch Versicherer nicht sichergestellt ist. Sie darf keine anderen Erklärungen enthalten. Sie erhalten eine Abschrift. Notfälle und akute Schmerzbehandlungen dürfen nicht von einer solchen Vereinbarung abhängig gemacht werden.
Eine Abweichung von Punktzahl oder Punktwert ist nicht erlaubt. Kommt es zu Streit, kann die Zahnärztekammer oder die Verbraucherzentrale beraten.
Rechnung prüfen: Worauf Sie achten sollten
- Jede Position nennt Datum, Gebührennummer, Leistungsbezeichnung, Faktor und Betrag.
- Faktoren über 2,3 sind begründet.
- Auslagen und Laborkosten sind gesondert aufgeführt.
- Positionen stimmen mit dem Heil- und Kostenplan überein.
- Leistungen, die nicht in der GOZ stehen, können analog berechnet werden. Das muss als Analogleistung erkennbar sein.
Unklare Positionen klären Sie zuerst mit der Praxis. Bei Privatversicherten prüft meist auch der Versicherer die Rechnung. Weitere Hilfen finden Sie in unserem Ratgeber zur Zahnarztrechnung. Eine verbindliche Rechtsberatung im Einzelfall leistet dieser Ratgeber nicht.
Neben dem Honorar des Zahnarztes fallen bei Kronen, Brücken, Prothesen und Inlays Kosten für das zahntechnische Labor an. Sie werden nach dem Bundeseinheitlichen Leistungsverzeichnis (BEL) oder nach Betriebspreisen des Labors berechnet und stehen auf der Rechnung des Labors oder als Fremdlaborposition in der Praxisrechnung. Dazu kommen Auslagen für Edelmetalle und Keramik. Bei Zahnersatz gehören diese Positionen zum Heil- und Kostenplan, damit Sie die Gesamtsumme vor Behandlungsbeginn kennen.
Kassenleistungen bei Zahnersatz laufen nicht über einen Punktwert, sondern über Festzuschüsse je Befund. Ihr Eigenanteil entsteht aus Gesamtrechnung abzüglich Festzuschuss. Wie hoch der Festzuschuss ausfällt, regelt § 55 SGB V mit 60 Prozent der Regelversorgung und 70 oder 75 Prozent bei lückenlosem Bonusheft.
Fragen Sie vor Beginn nach einer Aufstellung, die Honorar, Material und Labor getrennt zeigt. Ein schriftlicher Kostenvoranschlag ist bei höheren Beträgen üblich und bei Privatleistungen ein Gebot der wirtschaftlichen Aufklärung. Weicht die Schlussrechnung deutlich ab, hat die Praxis die Abweichung zu erklären, zum Beispiel durch zusätzlich nötige Leistungen, die im Verlauf sichtbar wurden.
Wissen für Praxisteam und Nachwuchs
Abrechnung ist ein zentrales Arbeitsfeld für Zahnmedizinische Fachangestellte. Nach der Ausbildung vertiefen viele ihr Wissen in Fortbildungen zur Abrechnung oder zur Zahnmedizinischen Verwaltungsassistenz. Wer BEMA und GOZ sicher unterscheidet, vermeidet Fehler bei Kassenfällen, Mehrkostenvereinbarungen und Privatrechnungen. Für Zahnärztinnen und Zahnärzte bleibt die Information der Patienten über Kosten eine berufsrechtliche Pflicht, die Transparenz vor der Behandlung einschließt.
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Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen GOZ und BEMA?
Der BEMA ist der Katalog für Kassenleistungen bei gesetzlich Versicherten, die GOZ regelt Privatleistungen und die Behandlung Privatversicherter. Nur nach der GOZ erhalten Patienten eine eigene Rechnung.
Was bedeutet der Steigerungsfaktor 2,3 bei der GOZ?
2,3 ist der Schwellenwert für eine durchschnittlich schwierige und aufwendige Leistung. Höhere Faktoren bis 3,5 sind nur mit schriftlicher Begründung zulässig.
Wie hoch ist der GOZ-Punktwert?
Der Punktwert beträgt 0,0562421 Euro. Er gilt für alle GOZ-Leistungen bundeseinheitlich.
Muss ich als gesetzlich Versicherter eine GOZ-Rechnung bezahlen?
Ja, wenn Sie Leistungen außerhalb des Kassenkatalogs vereinbart haben, etwa eine Professionelle Zahnreinigung oder Mehrkosten bei Zahnersatz. Kassenleistungen rechnet die Praxis dagegen über die KZV ab.
Darf der Zahnarzt mehr als den 2,3-fachen Satz berechnen?
Ja, aber nur, wenn besondere Umstände vorliegen und diese auf der Rechnung nachvollziehbar begründet sind. Bis 3,5 ist die Obergrenze, darüber braucht es eine schriftliche Honorarvereinbarung.
Wer prüft meine Zahnarztrechnung?
Privatversicherte lassen sie vom Versicherer prüfen. Beratung bieten außerdem die Zahnärztekammern und die Verbraucherzentralen.
Quellen
- § 5 GOZ Bemessung der Gebühren
- § 2 GOZ Abweichende Vereinbarung
- § 87 SGB V Einheitlicher Bewertungsmaßstab
- § 28 SGB V Ärztliche und zahnärztliche Behandlung
- Bundeszahnärztekammer: Gebührenordnung für Zahnärzte
Zuletzt geprüft am 25.10.2026. Rechtliche und finanzielle Angaben können sich ändern.