Ratgeber · Begriffe, Rechte und Fristen · Stand 25.10.2026

Zahnarzttermin nicht wahrgenommen: Wann Ausfallhonorar zulässig ist

Ein gesetzlich geregeltes Ausfallhonorar gibt es beim Zahnarzt nicht. Praxen können es nur in Ausnahmefällen verlangen, etwa bei einer echten Bestellpraxis mit fest reservierten Terminen und einer vorher schriftlich vereinbarten Regelung. Üblich sind Absagefristen von 24 bis 48 Stunden. Wer unverschuldet verhindert war, etwa durch Krankheit, sollte das der Praxis zeitnah mitteilen. Dieser Text ersetzt keine Rechtsberatung.

Darf der Zahnarzt ein Ausfallhonorar verlangen?

Nur unter Voraussetzungen. Weder der Einheitliche Bewertungsmaßstab für gesetzlich Versicherte noch die Gebührenordnung für Zahnärzte sieht ein Ausfallhonorar vor. Die Rechtsprechung stützt entsprechende Forderungen meist auf den Annahmeverzug nach § 615 BGB oder auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzung. Entscheidend ist, ob die Praxis die Zeit für Sie fest reserviert hatte und sie nicht anderweitig nutzen konnte.

Die Gerichte urteilen uneinheitlich. Der Bundesgerichtshof hat 2022 entschieden, dass § 615 BGB auf Behandlungsverträge anwendbar ist, zugleich aber eine schematische Betrachtung abgelehnt und auf alle Umstände des Einzelfalls verwiesen (Az. III ZR 78/21, wiedergegeben in der Stellungnahme der Zahnärztekammer Niedersachsen). Ein höchstrichterliches Urteil, das alle Fragen klärt, gibt es nach den uns bekannten Stellungnahmen der Zahnärzteschaft nicht. Deshalb gilt: Jede Forderung muss im Einzelfall begründet sein. Eine pauschale Rechnung ohne nachvollziehbare Berechnung ist angreifbar.

Wann kann ein Ausfallhonorar zulässig sein?

  • Bestellpraxis: Die Praxis arbeitet mit festen, individuell vergebenen Terminen und hält für Sie ein bestimmtes Zeitfenster frei.
  • Vorherige Information: Sie wurden vor dem Termin schriftlich auf die Regelung und die Folgen hingewiesen, etwa durch eine Behandlungsvereinbarung oder einen gut sichtbaren Aushang.
  • Kein Ersatz möglich: Der Termin konnte nicht anderweitig vergeben werden, zum Beispiel weil Sie zu kurzfristig abgesagt haben.
  • Entlastungsmöglichkeit: Die Regelung berücksichtigt, wenn Sie unverschuldet verhindert waren. Fehlt sie, kann die Klausel unwirksam sein.
  • Angemessene Höhe: Die Forderung bezieht sich auf den entgangenen Verdienst abzüglich ersparter Aufwendungen und anderweitig genutzter Zeit.

Fehlen diese Punkte, ist die Forderung häufig schwach. Ob sie im Einzelfall trägt, beurteilt am Ende ein Gericht.

Absagefristen und was als rechtzeitig gilt

FristEinordnung
24 StundenLaut Stellungnahme der Zahnärztekammer Niedersachsen von Amtsgerichten als ausreichende Frist bestätigt
48 StundenIn Mustervereinbarungen von Praxen verbreitet
Absage am TerminmorgenMeist zu kurz, aber bei Krankheit zu begründen
Absage wegen Notfall oder KrankheitAusnahme, wenn unverschuldet und umgehend gemeldet

Es gibt keine bundesweit einheitliche Frist. Maßgeblich ist, was die Praxis Ihnen vorher mitgeteilt hat und wie lange es dauert, einen Termin neu zu vergeben. Sagen Sie so früh wie möglich ab. Eine kurze Nachricht per Telefon oder E-Mail genügt. Bewahren Sie den Nachweis auf.

Gilt das auch für gesetzlich Versicherte?

Die Rechtslage ist nicht abschließend geklärt. Praxen rechnen Kassenleistungen mit der Kassenzahnärztlichen Vereinigung ab. Ein Ausfallhonorar ist keine Kassenleistung, die Praxis müsste es privat berechnen. Ob und unter welchen Voraussetzungen das bei gesetzlich Versicherten zulässig ist, wird in der Fachliteratur diskutiert. Vorsicht ist für die Praxis geboten, denn eine pauschale Ausfallgebühr, die Kassenpatienten benachteiligt, kann angreifbar sein. Fragen Sie im Streitfall bei der Verbraucherzentrale, der Zahnärztekammer oder einem Anwalt nach.

Wichtig für Sie: Unterschreiben Sie keine Vereinbarung, die Sie nicht verstehen. Lassen Sie sich eine Kopie geben. Neupatientinnen und Neupatienten erhalten häufig eine Behandlungsvereinbarung. Altpatienten sind nicht zur Unterschrift verpflichtet, die Praxis kann dann aber auf ihre Regeln hinweisen.

Rechnung erhalten und Ausfälle vermeiden

  1. Rechnung prüfen: Ist der Anspruch erklärt, ist die Höhe nachvollziehbar, wurde vorab informiert?
  2. Gründe für das Fehlen schriftlich darlegen, etwa Krankheit mit Nachweis, Notfall, Verspätung durch Verkehr.
  3. Die Praxis um Erläuterung der Berechnung bitten und höflich widersprechen, wenn Voraussetzungen fehlen.
  4. Zahlung nicht ignorieren: Fristen beachten, damit kein Mahnverfahren entsteht.
  5. Bei Streit Beratung nutzen, etwa Verbraucherzentrale oder Rechtsanwalt.

Eine Einigung ist oft möglich, zum Beispiel durch einen neuen Termin oder eine Reduzierung. Sachliche Kommunikation hilft beiden Seiten.

Damit es gar nicht erst so weit kommt, helfen einfache Gewohnheiten:

  • Termine im Kalender oder per Erinnerung sichern.
  • Absagen schnellstmöglich, idealerweise mehr als 48 Stunden vorher.
  • Angst vor der Behandlung offen ansprechen. Praxen bieten Gespräche und Pausen an.
  • Bei Krankheit oder Notfall sofort telefonisch melden.
  • Regeln der Praxis lesen, bevor Sie unterschreiben.

Bei Zahnarztangst finden Sie in unseren Ratgebern Hinweise zum Umgang damit. Verspätete Absagen haben häufig Gründe, über die man mit der Praxis sprechen kann, und viele Praxen bieten bei Unsicherheit ein Vorgespräch an.

Rechtlicher Hintergrund in Kürze

Der Behandlungsvertrag nach § 630a BGB ist ein Dienstvertrag. Die Praxis schuldet die Behandlung, Sie die Vergütung. Erscheint der Patient nicht und kann die Praxis die Zeit nicht anders nutzen, kommt ein Anspruch aus Annahmeverzug in Betracht (§ 615 BGB). Dabei muss sich die Praxis anrechnen lassen, was sie durch den Ausfall erspart oder durch anderweitige Verwendung der Arbeitszeit erwirbt. Das ist der Grund, warum Ausfallhonorare selten in voller Höhe der geplanten Behandlung durchsetzbar sind.

Daneben spielen die Regeln zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Rolle, wenn die Praxis ihre Bedingungen in Formularen vorgibt. Klauseln, die Patienten unangemessen benachteiligen, können unwirksam sein. Dazu zählt etwa eine pauschale Ausfallgebühr ohne die Möglichkeit, einen geringeren Schaden oder unverschuldetes Fernbleiben nachzuweisen. Maßgeblich sind der Wortlaut der Vereinbarung und die Umstände des Einzelfalls.

Ein Beispiel zur Veranschaulichung: Eine Praxis reserviert 60 Minuten für eine aufwendige Behandlung, weist darauf hin, dass Absagen bis 48 Stunden vorher kostenfrei sind, und der Patient meldet sich am Morgen des Termins nicht. Die Praxis konnte den Termin nicht neu vergeben. In einem solchen Fall ist ein Anspruch eher denkbar als bei einem kurzen Kontrolltermin ohne vorherigen Hinweis. Sicher ist auch das nicht, das letzte Wort hat im Streit das Gericht.

Für Praxisteams: Ausfälle organisieren

Terminausfälle kosten Praxen Zeit und Geld. Zahnmedizinische Fachangestellte und Verwaltungskräfte können vorbeugen: Erinnerungen per SMS oder E-Mail, eine Warteliste für kurzfristige Termine, klare Hinweise im Aufnahmebogen und auf der Website. Wer Ausfallhonorare erwägt, sollte rechtlich beraten lassen und die Regeln transparent kommunizieren. Das Berufsrecht verlangt, dass Patienten verständlich über Kosten informiert werden. Eine freundliche Erinnerung kostet weniger als ein Streit.

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Häufige Fragen

Muss ich Ausfallhonorar zahlen, wenn ich meinen Zahnarzttermin nicht wahrnehme?

Nicht automatisch. Ein Anspruch kommt nur bei einer Bestellpraxis mit fest reservierten Terminen und vorheriger Information oder Vereinbarung in Betracht. Die Rechtsprechung ist uneinheitlich.

Wie früh muss ich einen Zahnarzttermin absagen?

Eine einheitliche gesetzliche Frist gibt es nicht. Üblich sind 24 bis 48 Stunden. Maßgeblich ist, was die Praxis Ihnen vorher mitgeteilt hat.

Wie hoch darf ein Ausfallhonorar sein?

Es muss sich am tatsächlich entgangenen Verdienst orientieren, abzüglich ersparter Kosten und anderweitig genutzter Zeit. Eine pauschale Summe ohne Berechnung ist angreifbar.

Was ist, wenn ich krank war?

Wer unverschuldet verhindert ist und das umgehend mitteilt, hat gute Argumente gegen eine Forderung. Bewahren Sie Nachweise wie ein Attest auf.

Zahlt die Krankenkasse ein Ausfallhonorar?

Nein. Ein Ausfallhonorar ist keine Kassenleistung. Wenn es zulässig ist, tragen Sie es selbst.

Muss ich eine Behandlungsvereinbarung mit Ausfallregelung unterschreiben?

Sie sind nicht verpflichtet. Lesen Sie die Regelung genau und lassen Sie sich eine Kopie geben.

Quellen

Zuletzt geprüft am 25.10.2026. Rechtliche und finanzielle Angaben können sich ändern.