Ratgeber · Karriere in der Zahnmedizin · Stand 25.10.2026

ZFA Teilzeitausbildung: Voraussetzungen, Dauer, Vergütung und Antrag nach § 7a BBiG

Die Ausbildung zur Zahnmedizinischen Fachangestellten kann nach § 7a BBiG in Teilzeit erfolgen. Die tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit darf höchstens um die Hälfte gekürzt werden, die Gesamtdauer verlängert sich entsprechend, höchstens auf das Eineinhalbfache der Vollzeitdauer, bei den regulären drei Jahren also auf bis zu 54 Monate. Die Kürzung muss im Ausbildungsvertrag stehen, einen besonderen Grund verlangt das Gesetz nicht.

Was ist eine Teilzeitausbildung zur ZFA?

Bei der Teilzeitberufsausbildung arbeiten Sie weniger Stunden pro Tag oder pro Woche als in Vollzeit, absolvieren aber denselben Ausbildungsberuf mit derselben Abschlussprüfung. Die Ausbildung zur ZFA umfasst nach der Ausbildungsverordnung drei Jahre, in Teilzeit wird die Gesamtzeit entsprechend länger. Praxis und Berufsschule bleiben die zwei Lernorte.

Nach § 7a Abs. 1 BBiG muss der Ausbildungsvertrag die Kürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit festhalten, entweder für die gesamte Ausbildung oder für einen bestimmten Zeitraum. Die Kürzung darf höchstens die Hälfte betragen. Früher setzte das Gesetz ein berechtigtes Interesse voraus, etwa die Betreuung eines Kindes. Der aktuelle Gesetzestext nennt keinen solchen Grund mehr als Bedingung.

Wie lange dauert die Teilzeitausbildung?

Die Ausbildungsdauer verlängert sich um den Anteil der Kürzung, höchstens aber auf das Eineinhalbfache der Vollzeitdauer, abgerundet auf volle Monate (§ 7a Abs. 2 BBiG). Auf Verlangen der Auszubildenden kann sich die Ausbildung über diese Höchstdauer hinaus bis zur nächsten möglichen Abschlussprüfung verlängern (Abs. 3).

Arbeitszeit im Vergleich zu VollzeitRechnerische DauerDauer nach Gesetz
90 Prozent40 Monate36 Monate, weil die Überschreitung höchstens sechs Monate beträgt (§ 8 Abs. 1 BBiG)
75 Prozent48 Monate48 Monate
60 Prozent60 Monate54 Monate (Höchstgrenze)
50 Prozent72 Monate54 Monate (Höchstgrenze)

Die Zahlen sind Rechenbeispiele auf Basis einer dreijährigen Vollzeitausbildung und gelten nur, wenn die Arbeitszeit über die gesamte Ausbildung gekürzt wird. Wird nur ein Zeitraum gekürzt, etwa in der Elternphase, verlängert sich die Ausbildung entsprechend kürzer. Die Kammer legt die konkrete Dauer bei der Eintragung des Vertrags fest. Erkundigen Sie sich dort auch, wie die Berufsschule berücksichtigt wird und wann Teil 1 der gestreckten Abschlussprüfung stattfindet.

Welche Vergütung gilt in der Teilzeitausbildung?

Bei Teilzeitausbildung darf die Vergütung unter den üblichen Werten liegen. Sie ist nach § 17 Abs. 5 BBiG aber unangemessen, wenn die prozentuale Kürzung der Vergütung größer ist als die prozentuale Kürzung der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit. Bei verlängerter Teilzeitausbildung ist für die Verlängerung kein weiterer Anstieg der Vergütung nötig.

Rechenbeispiel (fiktiv): Im Tarifgebiet Hamburg, Niedersachsen, Saarland und Westfalen-Lippe beträgt die tarifliche Vergütung 1.000 Euro im ersten Ausbildungsjahr. Bei einer Arbeitszeit von 75 Prozent darf die Vergütung auf nicht weniger als 750 Euro gekürzt werden. Eine stärkere Kürzung wäre unangemessen. In Baden-Württemberg empfiehlt die Kammer 1.200 Euro im ersten Jahr, in Bayern für Verträge ab dem 1. Mai 2026 1.050 Euro. Die gesetzliche Mindestvergütung im ersten Jahr beträgt 2026 bei Vollzeit 724 Euro.

Die Tarifwerte gelten nur bei Tarifbindung oder Bezugnahme im Vertrag. Urlaubsanspruch und Entgeltfortzahlung richten sich nach dem Vertrag und den gesetzlichen Vorgaben. Lassen Sie sich die Berechnung der Praxis schriftlich geben.

Wer kommt für eine Teilzeitausbildung infrage?

Das Gesetz schreibt keine Personengruppe vor. In der Praxis wählen die Form häufig:

  • Eltern, die Kinderbetreuung und Ausbildung verbinden,
  • Menschen, die Angehörige pflegen,
  • Auszubildende mit gesundheitlichen Einschränkungen, die weniger Stunden täglich leisten können,
  • Quereinsteigerinnen, die nebenher Geld verdienen müssen.

Die Praxis muss zustimmen, denn die Kürzung steht im Ausbildungsvertrag. Gerade bei Eltern lohnt ein Gespräch, welche Zeiten realistisch sind, bevor Bewerbungsunterlagen verschickt werden. Für Praxen kann das eine Chance sein, Bewerberinnen zu gewinnen, die in Vollzeit nicht ausbilden könnten. Der Mehraufwand für Anleitung über längere Zeit ist dabei einzuplanen.

Wie stellen Sie den Antrag?

  1. Klären Sie mit der Praxis die Stundenzahl pro Tag oder Woche und die Dauer der Kürzung.
  2. Tragen Sie die gekürzte Ausbildungszeit im Berufsausbildungsvertrag ein, für die gesamte Zeit oder einen Zeitraum.
  3. Reichen Sie den Vertrag bei der Zahnärztekammer zur Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse ein.
  4. Haben Sie schon Vorkenntnisse, kann der Antrag nach § 7a Abs. 4 BBiG mit einem Antrag auf Verkürzung nach § 8 Abs. 1 verbunden werden.
  5. Melden Sie sich bei der Berufsschule und klären Sie, wie Unterrichtszeiten und Praxiszeiten zusammenpassen.
  6. Fragen Sie bei der Agentur für Arbeit, ob eine Berufsausbildungsbeihilfe in Betracht kommt. Die Agentur entscheidet im Einzelfall, ob ein Anspruch vorliegt.

Wie sieht ein Wochenplan in Teilzeit aus?

Wie Sie die Zeit auf Praxis und Berufsschule verteilen, hängt von Praxisbetrieb, Berufsschulplan und Kinderbetreuung oder anderen Verpflichtungen ab. Gängig sind zum Beispiel vier statt fünf Tage in der Praxis oder täglich kürzere Arbeitszeiten, etwa vormittags. Wichtig ist, dass wesentliche Lerninhalte vollständig vermittelt werden: Assistenz am Stuhl, Instrumentenaufbereitung nach Hygienevorgaben, Abrechnung, Terminorganisation und Patientenkommunikation. Die Praxis muss dafür einen Ausbildungsplan erstellen, der die gekürzte Zeit berücksichtigt.

Fragen Sie vor Ausbildungsbeginn nach folgenden Punkten:

  • Welche Tage und Zeiten sind verbindlich, und wie werden Berufsschulblöcke eingeplant?
  • Wie werden Überstunden ausgeglichen? Arbeit über die vereinbarte Ausbildungszeit hinaus muss nach § 17 Abs. 7 BBiG gesondert vergütet oder durch Freizeit ausgeglichen werden.
  • Wer vertritt Sie bei Krankheit des Kindes oder bei Arztterminen?
  • Wann findet Teil 1 der gestreckten Abschlussprüfung statt, und wie bereiten Sie sich vor?

Welche Fehler sollten Sie vermeiden?

  • Die Kürzung wird mündlich vereinbart und nicht in den Vertrag geschrieben. Dann gilt die Vollzeitvereinbarung.
  • Die Gesamtdauer wird zu knapp geplant, obwohl die Höchstgrenze nur das Eineinhalbfache ist.
  • Die Vergütung wird stärker gekürzt als die Arbeitszeit, was nach § 17 Abs. 5 BBiG unangemessen ist.
  • Die Berufsschultage werden nicht mit den Praxiszeiten abgestimmt.
  • Der Antrag auf Verkürzung wird vergessen, obwohl Vorerfahrung vorliegt.

Planen Sie außerdem die Zeit nach der Prüfung: Fragen Sie, ob die Praxis eine Übernahme in Teilzeit anbietet. Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei Streit mit der Praxis helfen die Zahnärztekammer als zuständige Stelle und Beratungsstellen für Auszubildende.

Häufige Fragen

Kann man die ZFA Ausbildung in Teilzeit machen?

Ja. § 7a BBiG erlaubt die Teilzeitberufsausbildung. Die Kürzung darf höchstens die Hälfte der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit betragen und muss im Vertrag stehen.

Wie lange dauert die ZFA Teilzeitausbildung?

Die Ausbildung verlängert sich entsprechend der Kürzung, höchstens auf das Eineinhalbfache der Vollzeitdauer. Bei drei Jahren sind das bis zu 54 Monate.

Brauche ich einen Grund für die Teilzeitausbildung?

Der aktuelle § 7a BBiG nennt keinen besonderen Grund als Voraussetzung. Die Praxis muss der Kürzung im Ausbildungsvertrag aber zustimmen.

Wie viel Vergütung gibt es in der Teilzeitausbildung?

Die Vergütung darf nicht stärker gekürzt werden als die Arbeitszeit (§ 17 Abs. 5 BBiG). Bei 75 Prozent Arbeitszeit muss sie also mindestens 75 Prozent der angemessenen Vergütung betragen.

Wo beantrage ich die Teilzeitausbildung?

Die Kürzung wird im Ausbildungsvertrag vereinbart, den die Zahnärztekammer in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse einträgt. Die Kammer ist Ihre Ansprechpartnerin.

Kann ich Teilzeitausbildung und Verkürzung kombinieren?

Ja. Nach § 7a Abs. 4 BBiG kann der Antrag auf Teilzeit mit einem Antrag auf Verkürzung nach § 8 Abs. 1 BBiG verbunden werden.

Quellen

Zuletzt geprüft am 25.10.2026. Rechtliche und finanzielle Angaben können sich ändern.